Die Qualifikationsphase (Q1 – Q4)

  • Wahl von zwei Leistungskursen
    Mindestens einer der Leistungskurse muss eine Fremdsprache, eine Naturwissenschaft oder Mathematik sein.
  • Wahlmöglichkeit von Fächern und Kursen gemäß einer vorgegebenen Belegungsverpflichtung
  • Tabelle für beleg- und qualifikationsverpflichtende Kurse

Den einzelnen Kursangeboten sind drei Fachbereiche, beziehungsweise Aufgabenfelder,  zugeordnet. Eine entsprechende Übersicht ist hier zu finden.

Wer die Qualifikationsphase bis zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn er bestimmte schulische Leistungen erfüllt und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nachgewiesen hat. Bei Wiederholung der Q1/2 zählen die Ergebnisse des Wiederholungsjahrgangs.

Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife erfüllt, wer in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase

  1. in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung und
  2. in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache, Politik und Wirtschaft oder Geschichte, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht gerechnet.

Haben Schüler*innen bzw. Studierende die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen werden. Die Auswahl der beiden Halbjahre erfolgt für jedes Fach gesondert.

Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden vier Leistungskursen und elf Grundkursen ergibt, wird nach einer Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

  1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder
  2. den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
  3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
  4. eine mindestens einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit (Wechsel der Stellen durchaus möglich; in der Summe muss es ein Jahr ergeben) in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Auf diese Tätigkeit sind der abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu sechs Monaten, der mehr als zweijährige freiwillige Wehrdienst bis zu zwölf Monaten anzurechnen.

Detaillierte Informationen zu den Praktikumsregelungen finden sich auf den Seiten des Kultusministeriums (https://kultusministerium.hessen.de/sites/kultusministerium.hessen.de/files/2021-09/hinweise zu den praktikumsregelungen.pdf).

Nach Beendigung des einjährigen Praktikums oder nach dem ersten Jahr der begonnen Berufsausbildung stellt die Schule, die das Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife erstellt hat, das Zeugnis über die Fachhochschulreife aus.